Die Gemeindeverwaltung von Kaltern, möchte Sie über folgende Neuerungen im Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 informieren, an welche Sie sich innerhalb der vorgesehenen Frist vom 20. Juni 2027 anpassen müssen:
1 Nachweis der beruflichen Qualifikation
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 297 vom 10.04.2026 wurden die Kriterien über den Nachweis der beruflichen Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen festgelegt.
Im Wesentlichen muss für die Ausübung der Tätigkeit eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden:
a) Besitz der beruflichen Befähigung laut Art. 22 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 (Gastgewerbeordnung);
b) Abschlusszeugnis eines Berufslehrganges im Bereich Tourismus oder Gastronomie, das von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit entsprechenden hoheitlichen Aufgaben ausgestellt wurde;
c) Abschlussdiplom einer Oberschule oder einer Hochschule im Bereich Tourismus oder Gastronomie, auch im Rahmen eines dreijährigen Studiums;
d) Teilnahmebestätigung eines fachspezifischen Lehrganges zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen, der vom auf Landesebene repräsentativsten Verband oder von anerkannten Bildungseinrichtungen organisiert wird und mindestens 80 Stunden umfasst, wobei mindestens 50 Prozent der Unterrichtseinheiten in Präsenz stattfinden müssen. Der Nachweis der Teilnahme gilt als erbracht, wenn mindestens 90 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten besucht wurden und die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Sollte die Person, welche den Tätigkeitsbeginn gemeldet hat, ständig oder länger abwesend sein, muss ein/e Geschäftsführer/in ernannt werden, wobei in diesem Fall sowohl der/die Inhaber/in der Tätigkeitsbeginnmeldung als auch der/die Geschäftsführer/in die beruflichen Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit erfüllen müssen.
Der Nachweis der Voraussetzungen muss innerhalb 20. Juni 2027 von allen erbracht werden, die seit dem 17.08.2022 die Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen aufgenommen haben oder seit diesem Datum eine Änderung (Umschreibung, Änderung der Kapazität, räumliche Änderungen) an einer bereits früher eingereichten zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns bzw. einer bestehenden Lizenz vorgenommen haben.
Der Nachweis der beruflichen Voraussetzungen muss innerhalb der vorgesehenen Frist mittels zertifizierter elektronischer Post (ZEP/PEC) gemeldet werden.
Da der fachspezifische Lehrgang mehrere Monate in Anspruch nimmt und nicht ständig angeboten wird, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig um einen Kursplatz zu kümmern.
Sollte der Nachweis der beruflichen Qualifikation nicht innerhalb der vorgesehen Frist erbracht werden, muss der Bürgermeister laut Art. 11, Absatz 2-ter des Landesgesetzes Nr. 12/1995 die sofortige Einstellung des Betriebes verfügen und die vorgesehene Geldbuße verhängen.
Im Falle einer Einstellung des Betriebes durch den Bürgermeister aufgrund der fehlenden Voraussetzungen fallen die Gästebetten in das Kontingent der Gemeinde zurück und der/die bisherige Inhaber/in kann ohne eine neue Zuweisung von Gästebetten die Tätigkeit nicht wieder aufnehmen.
2 Beschränkung der Tätigkeit auf höchstens acht Zimmer oder fünf möblierten Ferienwohnungen pro Gemeinde
Eine weitere Neuerung betrifft die Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen auf höchstens acht Zimmer oder fünf möblierten Ferienwohnungen pro Gemeinde.
Personen oder Unternehmen dürfen somit nur höchstens acht Zimmer oder fünf möblierte Ferienwohnungen pro Gemeinde anbieten.
Sollte jemand in der Gemeinde mehr Wohnungen/Zimmer anbieten, müssen die restlichen Wohnungen/Zimmer innerhalb 20. Juni 2027 auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Person umgeschrieben oder die Tätigkeit in diesen Wohnungen/Zimmern eingestellt werden.
Die Umschreibung/Einstellung muss der Gemeinde mittels einer SUAP-Meldung innerhalb der vorgesehenen Frist gemeldet werden.
Sollte die Umschreibung/Einstellung nicht innerhalb der vorgesehen Frist erfolgen, muss der Bürgermeister laut Art. 11, Absatz 2-ter des Landesgesetzes Nr. 12/1995 die sofortige Einstellung des Betriebes verfügen und die vorgesehene Geldbuße verhängen.
Auch in diesem Fall fallen die Gästebetten im Falle einer Schließung durch den Bürgermeister in das Kontingent der Gemeinde zurück und ohne eine neue Zuweisung von Gästebetten kann die Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden.
3 Beschränkung der Tätigkeit auf höchstens zwei Ferienwohnungen bei Vermietung ohne Handelskammereintragung und MwSt.-Nr.
Betreiberinnen und Betreiber, die ihre Vermietungstätigkeit als „Privatpersonen“ ohne Eintragung bei der Handelskammer bzw. ohne MwSt.-Nummer ausüben, dürfen seit diesem Jahr aus steuerrechtlichen Gründen höchstens zwei Ferienwohnungen vermieten.
Betreiberinnen und Betreiber, die aktuell als Privatpersonen mehr als zwei Ferienwohnungen vermieten, müssen die (überzähligen) Wohnungen entweder an ein Unternehmen (auch ein eigenes) weitergeben oder deren Vermietung einstellen.
Die Umschreibung/Einstellung muss der Gemeinde mittels einer SUAP-Meldung innerhalb der vorgesehenen Frist gemeldet werden.
Wird die Vermietung in den überzähligen Wohnungen eingestellt, fallen die Gästebetten in das Kontingent der Gemeinde zurück und der/die bisherige Inhaber/in kann ohne eine neue Zuweisung von Gästebetten die Tätigkeit nicht wieder aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Der zuständige Referent
Lukas Luggin