Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und daher finden die diesbezüglichen staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI keine Anwendung mehr (Landesgesetz Nr. 3/2014).
Mit den Beschlüssen des Gemeinderates Nr. 51 und Nr. 52 vom 22.09.2014 hat die Gemeinde mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2014 das neue GIS-Regelwerk beschlossen. Die GIS-Verordnung und der Beschluss über die GIS-Steuersätze können auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden.
Nachfolgend finden Sie einige wesentliche Informationen zur Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS.
Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen
Man unterscheidet zwischen folgenden Kategorien:
Hauptwohnung samt Zubehör: als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der oder die Steuerpflichtige und seine oder ihre Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Für die Hauptwohnung samt Zubehör wird der Steuersatz von 0,4% angewandt sowie der Freibetrag von 843,70 Euro in Abzug gebracht. Für die oder den dritte/n Minderjährige/n und alle weiteren Minderjährigen einer Familiengemeinschaft wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50,00 Euro gewährt.
Für jede Person einer Familiengemeinschaft mit schwerer Behinderung im Sinne des Artikels 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992, wird zusätzlich ein Freibetrag von 50,00 Euro gewährt. Diesbezüglich muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission eingereicht werden. Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem an die Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt.
Auch Menschen mit Down-Syndrom wurden per Gesetz den Menschen mit schwerer Behinderung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 gleichgestellt. Mit Artikel 94, Absatz 3 des Finanzgesetzes 2003 wurde weiters festgelegt, dass nicht nur die dafür zuständige Ärztekommission sondern auch der Hausarzt die Krankheit aufgrund des Befundes eines Facharztes bescheinigen kann.
Achtung: sofern eine Familiengemeinschaft mehrere Wohnungen im Landesgebiet besitzt, kann nur eine als Hauptwohnung anerkannt werden. In diesem Falle muss bei den betroffenen Gemeinden eine Ersatzerkärung gemäß Artikel 6, Absatz 2 der Gemeindeverordnung eingereicht werden, aus der hervorgeht, welche Immobilie als Hauptwohnung zu sehen ist.
Wohnungen in unentgeltlicher Nutzungsleihe an Verwandte: für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorie C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird der Steuersatz von 0,46% angewandt. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Achtung: Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung gemäß Artikel 6, Absatz 1 der Gemeindeverordnung.
Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D: die Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) werden mit dem Steuersatz von 0,56% besteuert.
Achtung: dieser Steuersatz gilt nicht für die Gebäude der Kategorie D/5 (Banken und Versicherungen), für welche der ordentliche Steuersatz von 0,76% angewandt wird.
Wohnungen mit Beherbergungstätigkeit: für Wohnungen der Katastergruppe A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 verwendet werden, wird der Steuersatz von 0,56% angewandt.
Achtung: Voraussetzung für die Nichantwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerkärung gemäß Artikel 6, Absatz 2 der Gemeindeverordnung.
„Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe und Privatzimmervermietungsbetriebe: Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit oder die Privatzimmervermietung genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Als Zubehör gelten höchstens 3 Gebäude der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt.
Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit.
Nicht gewinnorientierte (ONLUS) und nicht gewerbliche Körperschaften: die Immobilien, welche im Besitz von ONLUS-Genossenschaften oder nicht gewerblichen Körperschaften sind und von diesen direkt verwendet werden, werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert.
Immobilieneinheiten welche der Katastergruppe A angehören, außer jene der Katasterkategorie A/10 und jene , für die das Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3 einen eigenen Steuersatz, und die Verordnung eine Steuererleichterung vorsieht, werden mit dem Steuersatz von 0,96% besteuert.
Andere Immobilien: alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen (z.B. Baugründe, usw.) werden mit dem Steuersatz von 0,76% besteuert.
Steuererleichterungen: die Berechnungsgrundlage der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert. Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar.
Freibetrag für Dienstwohnungen: der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber oder eine Inhaberin des Unternehmens, auch Gesellschafter oder Gesellschafterin, samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Achtung: Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes und die Gewährung des Freibetrages ist die Vorlage einer diesbezüglichen ersatzerkärung gemäß Artikel 6, Absatz 2 der Gemeindeverordnung.
Besondere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer
Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Als Grundlage zur Berechnung der Steuer wird auch in den folgenden Fällen bildet der Wert des Baugrundes (siehe Beschluss Baugründe) herangezogen:
- Bei baulicher Verwendung eines Grundstückes;
- Bei Abbruch eines Gebäudes;
- Bei Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59, Absatz 1, Buchstabe c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.
Die in den Katasterkategorien F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt.
Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wurde, gilt die Klammerung und der durch die Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 01.01.2014. Fehlt die eben genannte Klammerung, wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.
Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen: darunter versteht man Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes sind, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.
Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet? Die GIS wird jährlich aufgrund der Besitzanteile und der Besitzdauer berechnet. Für den Besitz von Objekten über mindestens 15 Tage ist die Steuer für das gesamte Monat geschuldet.
Wer muss die GIS bezahlen?
- Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht),
- Der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung aufgrund der gerichtlichen Trennung, der Annulierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde,
- Der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung aufgrund der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde,
- Der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden,
- Der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen,
- Ausgedinge/Unterhaltspflicht: der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.
Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden? Die Einzahlung der für das laufende Jahr geschuldeten Steuer erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni und die zweite innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werde