Wie aus den Medien bereits bekannt sein dürfte, ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe oder Localtax genannt) ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Gemeindegebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.
Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Die Abgabe ist pro Person und Übernachtung geschuldet aufgrund der Einstufung des Beherbergungsbetriebes.
Die Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb von 15 Tagen ab Ende eines jeden Monats nicht nur die Meldung der Übernachtungen vornehmen, sondern auch die diesbezügliche Überweisung.
Die für einen Monat eingehobenen Einnahmen müssen der Gemeinde demnach innerhalb des 15. des darauffolgenden Monats überwiesen werden. Sofern die Einzahlungsfrist auf einen Feiertag fällt, wird sie automatisch auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag verlängert.
Wir erinnern daran, dass verspätete Überweisungen gemäß Art. 2, Absatz 3 des LG Nr. 9/2012 strafbar sind (von 5% bis 30%), auch wenn der geschuldete Betrag zur Gänze eingezahlt wurde.
Weitere Details finden Sie in der entsprechenden Verordnung sowie in der Liste der Tarife